Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§1 - Allgemeines - Geltungsbereich
  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausschließlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  3. Soweit wir die Montage vor Ort übernehmen, gelten ergänzend die Pauschal-Montagebedingungen.
§2 - Vertragsschluß
    Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (per Post bzw. Fax).
§3 - Preise
  1. An vertraglich vereinbarte Preise für unsere Lieferung halten wir uns gebunden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird am Tage der Rechnungsstellung in der dann gesetzlich gültigen Höhe auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Die Preise verstehen sich rein netto ab unserem Firmensitz.
  3. Fracht, Verpackung sowie ggf. gewünschte Transportversicherungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
§4 - Liefer- und Leistungszeit
  1. Wir sind verpflichtet, eine vereinbarte Liefer- bzw. Montagezeit, die schriftlich anzugeben ist, einzuhalten
  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Streik, Aus-sperrung, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten etc. - auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die Liefer-frist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
  3. Sofern die Lieferverzögerung aus den Gründen zu 2. länger als 2 Monate dauert, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurück-zutreten. Verlängert sich die Lieferzeit bzw. werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenser-satzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
  4. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so leisten wir Entschädigung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, maximal beschränkt aber auf 5% des Rechnungswertes; bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz gilt die gesetzliche Regelung.
  5. Bei von uns zu vertretenden Lieferverzögerungen ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist von 18 Werktagen zu setzen, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorherseh-baren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen (bei gewöhn-licher Fahrlässigkeit) ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens sowie die Ersetzung von unmittelbaren Schäden begrenzt.
  6. Die Haftungsbegrenzung gem. 4. und 5. gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche vom Besteller gekennzeichnet sein.
  7. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
§5 - Versand und Gefahrenübergang
  1. Die Gefahr geht, soweit eine Montage vor Ort nicht vereinbart ist, auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport aus-führende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Geschäftssitz verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
  3. Bei Lieferung mit Montage vor Ort, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges der gelieferten, aber noch nicht montierten Teile, die beim Besteller zwischengelagert werden, auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unseren Firmensitz verlassen hat.
§6 - Gewährleistung
  1. Der Besteller muß Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Montage schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Mängel eine angemessene Frist zu setzen.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Werkes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung bzw. zur Mängelbeseiti-gung oder zur Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet.
  3. Sind wir zur Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über an-gemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung bzw. Ersatz-lieferung fehl. so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen (Wandlung) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung).
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt bzgl. aller beweglichen Teile, Schlauchmaterial und Absaugtrichter 6 Monate, im übrigen 12 Monate. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Montage.
§7 - Haftung
  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - aus-geschlossen. Dies gilt für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, wegen positiver Vertragsverletzung sowie uner-laubter Handlung. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind sowie auf den bei Vertrags-abschluß vorhersehbaren Schaden.
  2. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Jedoch haften wir bei grobem Verschulden nur für vorhersehbare Schäden. Auch gilt die Freizeichnung nicht, wenn der Besteller Schadensersatzan-sprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 480 II, 463 und 637 BGB geltend macht. Sie findet ferner keine Anwendung bei Ansprüchen gem. § 1,4 Produkthaftungsgesetz und bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
§8 - Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten und montierten Waren bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus der Geschäfts-beziehung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltswaren durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltswaren zu deren Verwertung befugt.
  2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in vollem Umfang ab, die Ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis kann aus wichtigem Grunde widerrufen werden. In solch einem Falle können wir verlangen, daß der Besteller uns umfassend informiert, so daß wir in die Lage versetzt werden, die abgetretene Forderung geltend zu machen. Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet.
  4. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, allerdings ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§9 - Zahlung, Fälligkeit, Aufrechnung
  1. Soweit nichts anders schriftlich vereinbart, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt der Ware bzw. nach Abnahme der Montage ohne Skontoabzug fällig. Die Zahlung hat auf Kosten, insbesondere bankspesenfrei, und Gefahr des Bestellers zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Sie werden zudem nur gegen Er-stattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.
  2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  3. Aufrechnungsrecht und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbe-stritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung in nicht unerheblichem Umfange in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
  5. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
§10 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist Esslingen
  2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Esslingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. § 689 ZPO bleibt unberührt. Im übrigen gelten die gesetz-lichen Bestimmungen.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirk-samen Bestimmung möglichst nahekommt.
  4. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Anmerkungen zu unseren Verkaufsunterlagen
  1. Technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, bleiben ungeachtet der in den Verkaufsunterlagen (Preislisten, Technischen Informationen, Prospekten etc.) enthaltenen Beschreibungen vorbehalten.
  2. Aus Abweichungen von den in unseren Verkaufsunterlagen enthaltenen Abbildungen können keine Ansprüche hergeleitet werden. Zeichnungen und Grafiken müssen nicht in jedem Fall genau dem tatsächlichen Abbild des beschriebenen Produktes entsprechen.